Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 19.03.2022

Zum 19.03.2022 hat Baden-Württemberg erneut seine CoronaVO angepasst und nutzt eine Übergangsfrist und verlängert manche Schutzmaßnahmen bis zum 2. April.

Die Änderungen findet ihr hier.

Für die Corona Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gibt es keine großen Veränderungen. Die Verordnung wurde vereinfacht und verschlankt. So fallen z. B. wie in der allgemeinen Verordnung die verschiedenen Stufen weg.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Es wird weiterhin empfohlen alle Personen regelmäßig auf das Corona Virus zu testen. Solange an Schulen getestet wird, gilt weiterhin der Schüler*innenausweis für alle bis 18 Jahren als Testnachweis.
Zudem bleibt in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können die Regel des Tragens einer medizinischen Maske ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bestehen, ab 18 Jahren FFP2-Maske.
Die maximal zulässige Personenanzahl richtet sich danach, ob ein Angebot Ohne oder mit Immunisierungs- oder Testnachweis durchgeführt wird.

Die AGJF hat eine sehr nützliche Übersicht zu den Regelungen für Angebote in den einzelnen Stufen zusammengestellt.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).