Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 02.12.2020

Ab 2. Dezember 2020 gilt die neue Fassung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Die HauptcoronaVO des Landes gilt bereits seit 1. Dezember.

Die nun geltende Verordnung hat für die Mobile Jugendarbeit im Vergleich zur bisher gültigen  geringe Auswirkungen und Änderungen.  Mobile Jugendarbeit arbeitet weiterhin als Soziale Fürsorge.

§1 Abs. 2 CoronaVO Angebote der KJA/JSA: „Angebote gemäß § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind im Rahmen der sozialen Fürsorge zulässig.“

Die wichtigsten Änderungen:
– Ansammlungen im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit insgesamt 5 Menschen aus max. 2 Haushalten
– Veranstaltungen (Angebote) mit max. 30 TN. Im Unterschied zur allgemeinen CoronaVO zählen bei den Angeboten der KJA/JSA die Betreuenden mit!
– Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.
– Maskenpflicht in der gesamten Einrichtung für alle Besucher*innen ab 7 Jahren und Mitarbeitende
– Jede Einrichtung benötigt ein Hygienekonzept.

Streetwork:
Aktuell sind Ansammlungen nur mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt. Da dies zum Beispiel beim Streetwork aber bspw. auch im Beratungskontext nicht immer eingehalten werden kann, gilt die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der sozialen Fürsorge (jetzt in § 9 CoronaVO Abs. 2):
„Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.“

Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. ( § 9 Abs 2 CoronaVO)

Weiterhin gilt für die Einrichtungen, in der aktuellen und leider anhaltenden Situation verantwortlich zu agieren – im Sinne der Gesundheit der jungen Menschen, die die Unterstützung der Mobilen Jugendarbeit in Anspruch nehmen und der der Fachkräfte. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, das örtlich zuständige Jugendamt und die Ortspolizeibehörde über die Tätigkeiten der MJA zu informieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Bezüglich der Durchsetzung von Maßnahmen übernehmen Fachkräfte Mobiler Jugendarbeit keine Aufgaben. Durch einen niedrigschwelligen und vertrauensvollen Zugang zu jungen Menschen haben die Fachkräfte zumindest die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, zu sensibilisieren und aufzuklären.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen.

Bei Fragen könnt Ihr euch/ können Sie sich gern bei uns melden – am besten per Email, aber auch telefonisch.