Neue CoronaVO für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Seit 8. März gilt in BW folgende Corona – Verordnung. Im §1b werden ab dem 15.03.2021 die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII  wieder zugelassen – also auch wieder Freizeitangebote für Gruppen.

Näheres regelt die nun aktualisierte Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit:

Die neue Corona Verordnung KJA/JSA greift nun auch die verschiedenen Inzidenzstufen auf, wie sie  in der Hauptverordnung benannt sind.

Grundsätzlich werden mit der Verordnung drei Stufen eingeführt und es wird zwischen Innen- und Außenangeboten unterschieden. Insbesondere für die Jugendsozialarbeit ist wichtig, dass Außenangebote explizit von der Einrichtung initiierte Angebote sind und klassische Streetwork nicht zu den Angeboten im Sinne der Verordnung zählt.

Dadurch, dass teilweise unterschiedliche Zahlen zwischen den Landkreisen und dem Landesgesundheitsamt veröffentlicht werden, kommt es hier zu Unklarheiten, was gilt. Für die Gültigkeit der Inzidenzstufen  gelten die Zahlen des zuständigen Gesundheitsamtes, welche im täglichen Lagebericht des Landesgesundheitsamtes veröffentlicht sind.
Wir empfehlen nun umso mehr eine Abstimmung der Träger von Einrichtungen mit den örtlichen Behörden, wie eine Öffnung von Angeboten  bzw. auch ein Rückschritt erfolgt.

Den gültigen  Wert kann man beim Landesgesundheitsamt einsehen:  https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx

Für die Festlegung der Gültigkeit der Inzidenzstufen gilt:  Bei Überschreitung des Grenzwerts über drei Tage (also Verschlechterung der Situation) in Folge gelten wieder die Bedingungen aus der darüber liegenden Stufe und zwar ab dem zweiten darauffolgenden Werktag. Bei Unterschreitung des Grenzwerts über fünf Tage (also Verbesserung der Situation) in Folge gelten die Bedingungen der darunterliegenden Stufe ab dem nächsten Tag.

  • Inzidenz über 100 (sog. Notbremse)

In dieser Stufe sind für die Kinder- und Jugendarbeit (§11 SGB VIII) nur präsenzlose Angebote möglich. Die Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) kann Angebote mit bis zu 18 Personen durchführen. In den 18 Personen sind jedoch die Fachkräfte bereit mit eingerechnet. Das Ministerium geht hier in de Berechnung von einem Betreuungsschlüssel von 5 TN: 1 FK aus. Diese Berechnungsgrundlage gilt für alle weiteren Angebote im Rahmen der aktuellen CoronaVO KJA/JSA.

  • Inzidenz unter 100 (Öffnungsschritte)

In dieser Stufe sind für die Kinder- und Jugendarbeit (§11 SGB VIII) im Außenbereich Angebote mit 18 Personen möglich, im Innenbereich sind Angebote mit 12 Personen möglich. Die Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) kann weiterhin Angebote mit bis zu 18 Personen durchführen.

  • Inzidenz unter 50 (Öffnungsschritte)

In dieser Stufe sind für die Kinder- und Jugendarbeit (§11 SGB VIII) ) im Außenbereich Angebote mit 30 Personen möglich, im Innenbereich sind Angebote mit 18 Personen möglich. Bei der Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) wird bei dieser Stufe dann auch eine Unterscheidung zwischen Außen- und Innenangeboten vorgenommen. Personenzahlen analog: 30 Personen außen und 18 Personen innen.

Grundsätzlich gelten auch mit dieser Verordnung folgende Regelungen aus der Hauptverordnung weiter:

  • Keine Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts
  • Abstandsempfehlung nach § 2
  • Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3
  • Hygieneanforderungen nach § 4
  • Hygienekonzept nach § 5
  • Datenerhebung nach §6
  • Zutritts- / Teilnahmeverbot nach § 7
  • Arbeitsschutzanforderungen nach § 8

Für Rückfragen steht die Servicestelle gern zur Verfügung. Am besten erreicht ihr uns per Email unter servicestelle@lag-mobil.de.