12.11.2021 Aktualisierung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Ab 12.11.2021 gilt eine geänderte Fassung der Corona-Verordnung für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, da abzusehen ist, dass in Kürze die Alarmstufe eintreten wird. Die Änderung betrifft §5 Maskenpflicht.

„Durch die Änderung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird … in der Alarmstufe für geimpfte, genesene und getestete Beteiligte bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske entsprechend des § 3 CoronaVO eingeführt. Die bisherige Ausnahme, dass innerhalb der gebildeten Kohorte im Sinne des § 2 Absatz CoronaVO KJA/JSA auf das Tragen einer medizinischen Maske bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt verzichtet werden kann, entfällt.“ (Begründung der Verordnung)

Es gilt also weiterhin grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS).
Ausnahmen sind möglich:

  • in 3G-Angeboten
  • in Übernachtungsräumlichkeiten
  • innerhalb der gebildeten Gruppen, wenn kein Kontakt zu Dritten besteht. (Da bei mehrtägigen Angeboten ohne Übernachtung, Kontakte außerhalb des Angebots bestehen, besteht in der Alarmstufe hier Maskenpflicht.)

Sonst bleiben die Regelungen bestehen wie bereits kommuniziert.

Für Fragen aus der Praxis stehen wir weiterhin gern zur Verfügung. Wir empfehlen aktuell die Kontaktaufnahme per Email an die Servicestelle.