Neue CoronaVO für Angebote der KJA/JSA ab 24.08.2021

Infolge der neuen Coronaverordnung (seit 16.08.2021) gilt nun ab 24.08.2021 auch eine neue Fassung der Verordnung für die Angebote der KJA/JSA.

Wie in der Hauptverordnung wird nun nicht mehr nach Inzidenzstufen unterschieden., sondern die Regelungen gelten landesweit unabhängig von der Inzidenz im jeweiligen Landkreis.

Grundsätzlich wird nun nur noch unterschieden zwischen Angeboten ohne und mit 3G-Nachweis. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Angeboten in geschlossenen Räumen oder im Freien.

  • Angebote mit bis zu 36 Beteiligten sind ohne 3G-Nachweis möglich (§2 (1)). Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen.
    Gruppenbildung: Übersteigt die Beteiligtenzahl die Anzahl von 24, so sind hier Gruppen von bis zu 24 Beteiligten zu bilden.
  • Angebote mit bis zu 420 Beteiligten sowie mehrtägige Angebote sind nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen möglich (§2 (1)). Nachweise sind durch die Veranstaltenden zu kontrollieren.
    Gruppenbildung: Übersteigt die Beteiligtenzahl die Anzahl von 36, so sind hier Gruppen von bis zu 36 Beteiligten zu bilden.
  • Für Angebote der offenen Tür (also mit Kommen und Gehen ohne vorherige Anmeldung) gilt die Obergrenze der Beteiligtenzahl über die Gesamtzeit des Angebots (siehe oben) hinweg. Die Beteiligten sind zu erfassen und der Zutritt zum Angebot ist bis zur Erreichung der maximal erlaubten Beteiligtenzahl möglich. (§2 (2))

Grundsätzlich sind Angebote Veranstaltungen, für die die Einrichtungen entsprechende Hygienevorschriften einzuhalten haben, ein Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erfassen. Die Anzahl der Beteiligten richtet sich neben den Regelungen in §2 (1) natürlich nach dem zur Verfügung stehenden Platz, da weiterhin die Abstandsempfehlung gilt. Im Unterschied zu anderen Veranstaltungen zählen Teilnehmende und Mitarbeitende weiterhin zusammen.
Für die Durchführung von Angeboten und den Betrieb von Einrichtungen ist insbesondere der §6 der CoronaVO KJA/JSA maßgeblich. Abweichend von der Coronahauptverordnung gelten Schnelltestnachweise (Antigen-Schnelltest) in Angeboten der KJA/JSA 48 Stunden.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Der Wegfall der Beschränkungen im privaten Bereich erleichtert nun auch Streetworkkontakte wieder um einiges, da hier nicht mehr auf Gruppengrößen geachtet werden muss. Nichtsdestotrotz gelten gerade im öffentlichen Raum die allgemeinen Hygienevorschriften.

Für Rückfragen und Beratung stehen wir Euch wie gehabt gerne zur Verfügung.

Begründung zur CoronaVO KJA/JSA:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/210824_Begruendung_SM_CoronaVO_Angebote-fin.pdf

Zur Planung von Angeboten ist der gemeinsame Planungsrahmen, der von den Verbänden der KJA/JSA mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration entwickelt und aktualisiert wurde, hilfreich:

https://www.lag-mobil.de/wp-content/uploads/2021/08/210827_Gemeinsame-Empfehlungen-KJA_JSA.pdf