Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 03.03.2022

Die CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit wurde an die Änderungen des Stufensystems der Hauptverordnung angepasst.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Begründung

Es wird weiterhin empfohlen alle Personen regelmäßig auf das Corona Virus zu testen. Solange an Schulen getestet wird, gilt bis auf weiteres der Schüler*innenausweis für alle bis 18 Jahren als Testnachweis.
Zudem bleibt die Regel des Tragens einer medizinischen Maske ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bestehen, ab 18 Jahren FFP2-Maske.
Es entfällt die Datenerhebung, wie bereits in vielen anderen Bereichen geschehen. Weiterhin bleibt es aber wichtig, dass die maximal zulässige Personenanzahl beachtet werden muss.

Die AGJF hat eine sehr nützliche Übersicht zu den Regelungen für Angebote in den einzelnen Stufen zusammengestellt.

Sonst bleiben die Regelungen wie bekannt bestehen. Möglich sind auch auch weiterhin Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).