Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 17.01.2022

Die CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit wurde an die Änderungen der Hauptverordnung angepasst. Dies betrifft die Vorlage von Testnachweisen bei Angeboten sowie die Maskenpflicht.

Bei 3 G – Angeboten mit bis zu 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien wird auch von geimpften oder genesenen Personen ein Testnachweis benötigt, wenn Sie noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt.

Bei 2 G – Angeboten mit bis zu 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien ist immer auch ein Testnachweis notwendig.

In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Begründung

Sonst bleiben die Regelungen wie bekannt bestehen. Möglich sind auch auch weiterhin Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).