CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit ab 07.11.2020

Kinder und Jugendliche brauchen für ihre persönliche Entwicklung Freiräume, in denen sie sich ausprobieren und Kontakt zu Gleichaltrigen halten können. Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. (Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 04.11.2020)

Vor diesem Hintergrund hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020 den Beschluss gefasst, dass Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe wie auch vergleichbare Beratungseinrichtungen geöffnet bleiben. Die Landesregierung hat ihre Verordnung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit entsprechend angepasst. Die geänderte Fassung tritt am 7. November in Kraft.

Diese enthält die bereits angekündigten Vorgaben:
– Veranstaltungen (Angebote) mit max. 100 TN, wobei in dem Fall Gruppen von bis 30 Personen zu bilden sind. Im Unterschied zur allgemeinen CoronaVO zählen bei den Angeboten der KJA/JSA die Betreuenden mit!
– Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.
– Maskenpflicht in den Räumen ab 11 Jahren überall da, wo Abstände nicht eingehalten werden können sowie in Fluren, Treppenhäusern, Toiletten.
– Einrichtungen benötigen ein Hygienekonzept.
– Bis einschließlich 30.11.2020 sind keine Jugenderholungsmaßnahmen/Freizeiten gestattet.

Streetwork:
Aktuell sind Ansammlungen nur mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt. Da dies zum Beispiel beim Streetwork aber bspw. Auch im Beratungskontext nicht immer eingehalten werden kann, gilt die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der sozialen Fürsorge (§ 1a CoronaVO Abs. 2):
„Ansammlungen und private Veranstaltungen sind abweichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.
Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. (siehe § 1a CoronaVO Abs 2 Satz 2)

Es gilt für die Einrichtungen, in der aktuellen und wahrscheinlich auch noch anhaltenden Situation verantwortlich zu agieren – im Sinne der Gesundheit der jungen Menschen, die die Unterstützung der Mobilen Jugendarbeit in Anspruch nehmen und der der Fachkräfte. Es empfiehlt sich das örtlich zuständige Jugendamt und die Ortspolizeibehörde über die Tätigkeit der MJA zu informieren. Wir begrüßen die Formulierung in der CoronaVO ausdrücklich, da sie Fachkräften der Mobilen Jugendarbeit und Streetwork Handlungssicherheit im öffentlichen Raum gibt.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen.