Neue CoronaVO KJA/JSA in BW ab 14.06.2021 – Weitere Öffnungsschritte

Wie angekündigt gilt ab 14.06.2021 eine eine neue Fassung der CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA.

In der aktuellen Fassung der Verordnung ist nun auch geregelt, wie Übernachtungsangebote umgesetzt werden können – mit weiteren Öffnungsschritten ab 01.07.2021. Grundsätzlich sind Angebote mit Übernachtung bei einer Inzidenz von 50 und weniger möglich. Dabei wird jeweils noch unterschieden zwischen Angebote mit mindestens 4 Übernachtungen und solchen, die eine kürzere Dauer haben.(Übernachtungs-) Angebote außerhalb Deutschlands werden in der aktuellen Verordnung für die Angebote der KJA/JSA nicht behandelt und sind bedingt möglich. Zu beachten ist, dass Auslandsangebote in der vollen (finanziellen wie auch rechtlichen) Verantwortung der Träger liegen und neben den Regelungen im Ausland auch die Einreiseverordnung des Bundes und die Absonderungsverordnung für Ba.-Wü. zu berücksichtigen sind.

Wir haben versucht, die abhängig von der Inzidenz möglichen Angebote in einer Matrix darzustellen. Es wird weiterhin unterschieden, was mit oder ohne Test- bzw. Nachweiskonzept möglich ist. Grundlegend wichtig ist, dass bei vielen Öffnungsschritten die Einhaltung der 3 G-Regel notwendig ist. Das heißt, es muss von allen Beteiligten mindestens ein negativer Schnelltest oder der Nachweis über Impfung oder Genesung vorliegen.

Formate der offenen Tür können unterhalb einer Inzidenz von 35 stattfinden. Dafür ist dann keine vorherige Anmeldung erforderlich, allerdings ein negativer Test oder Impf-/Genesungsnachweis. Die Kontaktdaten werden erfasst.

Angebote finden im öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Raum statt. Angebote sind Veranstaltungen (vgl. §11 Hauptverordnung)
– in Angeboten stehen die Teilnehmenden fest (Anmeldung erforderlich – außer bei Formaten der offenen Tür nach §2 Abs. 5 und 6)
– Anders als bei sonstigen Veranstaltungen werden bei der zulässigen Personenzahl Teilnehmende und Betreuende immer zusammengezählt.
– Die Einhaltung der Abstandsempfehlungen muss ermöglicht werden
– Pflicht zum Tragen medizinischer Masken – entfällt jedoch im Freien, wenn die Abstände eingehalten werden sowie unter bestimmten Umständen in Übernachtungsangeboten
– Hygieneanforderungen nach §4 CoronaVO sind einzuhalten
– Hygienekonzept nach §6 CoronaVO liegt vor
– Datenerhebung nach §7 CoronaVO (für jedes Angebot/Veranstaltung, nicht für die Einrichtung an sich)
– Zutritts- und Teilnahmeverbot nach §8 CoronaVO
– Arbeitsschutzanforderungen nach §9 CoronaVO

Es empfiehlt sich auch weiterhin, die örtliche Polizei sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist und sonstige Angebote umsetzt.

Bei Fragen steht die Servicestelle gern zur Verfügung. Ihr erreicht uns am besten per Email an servicestelle@lag-mobil.de oder telefonisch unter 0711-1656-222 oder -474.