CoronaVO BW ab 2. November – MJA geht weiter

Die neue CoronaVO, die ab 02.11.2020 gültig ist, steht hier zur Verfügung. Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen. Die Ankündigungen bezüglich der Änderung der Verordnung für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit werden zum 07.11.2020 in Kraft treten. Bis 30.11.2020 sind keine Jugenderholungsmaßnahmen/ Freizeiten erlaubt.

Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. (Beschluss der MPK vom 28.10.2020)

Was ist für die Mobile Jugendarbeit zu beachten?

Ansammlungen dürfen nur noch aus Angehörigen aus zwei Haushalten bestehen. Dies gilt u.a. nicht für solche, die der sozialen Fürsorge dienen.

Bei allen Angeboten, die durch Fachkräfte verantwortet werden, sind die Kontaktdaten (Name, Datum, Zeitraum, Kontakt) zu erheben.

Streetwork und Einzelfallhilfen:              
Fachkräfte der MJA können zu bestehenden Ansammlungen im Rahmen des Streetwork hinzukommen. Es müssen keine Kontaktdaten erhoben werden. Ggf. kann es sinnvoll sein, als Mobile Jugendarbeit erkennbar zu sein (Dienstausweis, Dienstkleidung etc.) und die dienstlichen Tätigkeit mit dem zuständigen Ordnungsamt zu kommunizieren.

Einzelfallhilfen in den Räumlichkeiten sind nach wie vor ebenso möglich. Kontaktdaten sind zu erfassen.

Gruppenarbeit und Offene Kontaktzeiten in den Einrichtungen:
Gruppenarbeit kann durchgeführt werden (max. Gruppengröße raumangepasst bzw. höchstens 30 Personen inkl. Fachkräfte) ,
ebenso offene Kontaktzeiten.
Die Kontaktdaten sind zu erfassen.

In eurem Hygienekonzept ist festgelegt, wie viele Personen sich in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen, damit Abstand halten möglich ist.
Die Hygienekonzepte der Einrichtungen sind ggf. nochmals zu überprüfen. Die wichtigsten Punkte, auf die es ankommt, sind gut unter §4 CoronaVO aufgeführt.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass Mobile Jugendarbeit verantwortlich handelt, keine unnötigen Risiken eingeht und möglicherweise „strittige“ Angebote im öffentlichen Raum eher nicht durchführt. Unter dieser Prämisse sind die Angebote zu bewerten und über die Art und Weise der Durchführung zu entscheiden. Das Thema Kontaktreduzierung sollte auf jeden Fall hier mitgedacht und kommuniziert werden. Es ist bspw. sicher nicht sinnvoll, in kurzen Abständen mehrere verschiedene Gruppen zu betreuen und damit als Fachkraft Übertragungsrisiken zu produzieren. Letztenendes würde ein Infektionsverdacht und entsprechende Quarantäne schon die gesamte Einrichtung für eine Zeit lahmlegen. Da geschlossene Räume als kritisch betrachtet werden, haben sicherlich viele Gruppenangebote vorübergehend nach draußen verlegt. Allerdings müsste dies aufgrund der aktuellen Bestimmungen nochmals gut überlegt werden, sollen Konflikte mit Ordnungsämtern und Polizei vermieden werden.

Wichtig ist es, auch in der aktuellen wieder verschärften Situation, für die jungen Menschen ansprechbar zu sein und zu bleiben und sie bestmöglich zu unterstützen. Junge Menschen dürfen nicht pauschal als Regelbrecher*innen verdächtigt oder stigmatisiert werden. Dem gilt es deutlich entgegenzutreten. Vielmehr geht es um Aufklärung, Sensibilisierung und Auffangen von Verunsicherungen und Ängsten. Deshalb können keinesfalls ordnungspolitische Aufträge – also bspw. Kontrollen – angenommen werden.