Pandemiestufe 3 – Veränderung der Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit – Zwischenstand

Die im Folgenden beschriebenen Aspekte wurden in einem Gespräch der Fachverbände mit dem Ministerium für Soziales und Integration diskutiert. Sie bilden den aktuellen Diskussionsstand ab. Die Verkündung der veränderten Corona-VO KJA/JSA wird im Laufe der Woche erfolgen. Die darin enthaltenen Änderungen sollen voraussichtlich ab dem 1. November 2020, also nach dem Ende der Herbstferien, gelten.

Begrenzung der TN-Zahlen:
Bereits in der allgemeinen Corona-VO wurde die Zahl der teilnehmenden Personen reduziert. Es gilt bereits für
Ansammlungen eine Höchstzahl von 10 Personen (§ 9 Corona-VO)
Veranstaltungen eine Höchstzahl von 100 Personen (§ 10 Corona-VO)

Maskenpflicht:
Das Tragen der Maske wird mit großer Wahrscheinlichkeit für Personen ab dem 11. Lebensjahr Pflicht in Treppenhäusern, Toiletten und Fluren, also da, wo sich verschiedene (feste) Gruppen begegnen können. Außerdem gilt sie dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Bei Angeboten mit Übernachtung gilt sie nur tagsüber. Bei der Belegung der Mehrbettzimmer soll möglichst die Einhaltung der Mindestabstandsempfehlung ermöglicht werden.

Veranstaltungen, Angebote mit Gruppen:
Die Verpflichtung, Gruppen mit bis zu 30 Personen zu bilden, wird ausgeweitet und gilt für jedes Angebot, nicht erst für solche, die die Zahl von 100 bereits erreicht haben. Es werden also bereits bei 31 TN zwei Gruppen gebildet werden müssen. Neue Teilnehmende können bis zur max. Personenzahl hinzukommen.

Wenn Ansammlungen von den Trägern der KJA /JSA ausgehen bzw. geplant/initiiert werden, wird voraussichtlich eine Dokumentationspflicht nach § 6 Corona-VO gelten. Das gilt nicht für Ansammlungen, bei denen Fachkräfte hinzukommen, wie es beispielsweise in der Mobilen Jugendarbeit der Fall ist.

Die in der so genannten „Pandemiestufen-Matrix“ angedachte Karenzzeit und die Verpflichtung für die Betreuenden und für die Teilnehmenden, nur eine feste Gruppe am Tag betreuen/besuchen zu können, wird voraussichtlich landesweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht kommen. Die Kommunen können aber bei entsprechend hohen Infektionszahlen vor Ort entsprechende Regeln erlassen. Landesweit  würde eine solche Regelung zu einem faktischen Lockdown in der KJA führen. Das will niemand. Und: bei vielen Angeboten sind die Teilnehmenden der Gruppen nicht trennscharf, es bleibt z.B. vielfach unbekannt, ob sie bereits vorher an anderen Angeboten teilgenommen haben. Außerdem gibt es in keinem anderen Bereich eine vergleichbare Regelung, in der Schule werden z.B. die Lehrkräfte auch nicht nach jeder Unterrichtsstunde in eine Karenzzeit geschickt oder dürfen nur eine Klasse am Tag unterrichten.

Das ist allerdings verbunden mit einem dringendem Appell an die Fachkräfte und ehrenamtlichen Betreuungskräfte, in ganz besonderer Weise verantwortungsvoll und vorsichtig in der aktuellen Situation zu agieren. Wenn eine Fachkraft infiziert ist, kann sie sehr rasch das Virus verbreiten, wenn sie am Tag mit mehreren Gruppen arbeitet. Deshalb ist Achtsamkeit auf die eigene Gesundheit und auf evtl. Symptome besonders wichtig! Das gilt gerade auch für die jeweiligen Situationen in den Einrichtungen und Angeboten, die nach jetzigem Stand des Wissens besondere Ansteckungsgefahr bergen.

Sobald die neue Verordnung verkündet ist, informieren wir wieder.