Neue CoronaVO in BW ab 16.12.2020 – Mobile Jugendarbeit ist für junge Menschen da

Die aktuelle CoronaVO des Landes gilt vorerst bis einschließlich 10.01.2021 .

Grundsätzlich gilt, dass aktuell die Regelungen in §§ 1b-h den übrigen Regelungen der Verordnung sowie weiteren in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen (wie z.B. der VO für die Angebote der KJA/JSA) vorgehen, soweit diese abweichen.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt, dass die Anlaufstellen weiterhin geöffnet bleiben und arbeiten können. Die Kinder- und Jugendhilfe ist ausdrücklich mit ihren Angeboten nach §§ 13, 14 SGB VIII nicht untersagt (§1b Abs. 2 Nr. 6).

Für die Mobile Jugendarbeit gilt, dass die aufsuchende Arbeit auch während der Ausgangsbeschränkungen möglich sein wird. Ebenso ist es möglich junge Menschen in den Anlaufstellen zu beraten und zu unterstützen.

Eine klassische Gruppen-/Cliquenarbeit ist in der Zeit bis zum 10. Januar nicht möglich.

Grundsätzlich empfiehlt es sich auch weiterhin, die örtlichen Polizei, sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist. Einmal mehr empfiehlt sich neben der Information der Behörden das Vorhandensein eines Dienstausweises. Dienstliche Tätigkeiten sind von den Ausgangsbeschränkungen unberührt.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen. D.h. die örtliche Situation ist ebenso im Auge zu behalten.

Bei Fragen steht die Servicestelle zur Verfügung.

Corona-Update: Mobile Jugendarbeit in Pandemiezeiten

Die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens und die unterschiedlichen Bedingungen an den Standorten Mobiler Jugendarbeit erfordern eine ständige Reflexion unserer Arbeitsweise.

Den Vorstandsmitgliedern der LAG ist es ein Anliegen, auf die Verschärfung der sozialen Ungleichheiten und die erschwerten Lebenssituationen der Adressat*innen Mobiler Jugendarbeit – vor allem unter den Aspekten der Existenzsicherung und im Hinblick auf die Entwicklung von Perspektiven – hinzuweisen.

Hierzu haben wir zum einen die aktuelle Situation unserer Adressat*innen in den Blick genommen und andererseits  Fragestellungen zu den vier Handlungsfeldern der MJA entwickelt.

Mit dem Papier „Corona-Update: Mobile Jugendarbeit in Pandemiezeiten“ möchten wir zur fachlichen Diskussion beitragen und bitten Euch um Rückmeldungen und Erfahrungen aus Eurer Praxis – am besten per Email an die Servicestelle (servicestelle@lag-mobil.de).

Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 02.12.2020

Ab 2. Dezember 2020 gilt die neue Fassung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Die HauptcoronaVO des Landes gilt bereits seit 1. Dezember.

Die nun geltende Verordnung hat für die Mobile Jugendarbeit im Vergleich zur bisher gültigen  geringe Auswirkungen und Änderungen.  Mobile Jugendarbeit arbeitet weiterhin als Soziale Fürsorge.

§1 Abs. 2 CoronaVO Angebote der KJA/JSA: „Angebote gemäß § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind im Rahmen der sozialen Fürsorge zulässig.“

Die wichtigsten Änderungen:
– Ansammlungen im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit insgesamt 5 Menschen aus max. 2 Haushalten
– Veranstaltungen (Angebote) mit max. 30 TN. Im Unterschied zur allgemeinen CoronaVO zählen bei den Angeboten der KJA/JSA die Betreuenden mit!
– Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.
– Maskenpflicht in der gesamten Einrichtung für alle Besucher*innen ab 7 Jahren und Mitarbeitende
– Jede Einrichtung benötigt ein Hygienekonzept.

Streetwork:
Aktuell sind Ansammlungen nur mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt. Da dies zum Beispiel beim Streetwork aber bspw. auch im Beratungskontext nicht immer eingehalten werden kann, gilt die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der sozialen Fürsorge (jetzt in § 9 CoronaVO Abs. 2):
„Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.“

Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. ( § 9 Abs 2 CoronaVO)

Weiterhin gilt für die Einrichtungen, in der aktuellen und leider anhaltenden Situation verantwortlich zu agieren – im Sinne der Gesundheit der jungen Menschen, die die Unterstützung der Mobilen Jugendarbeit in Anspruch nehmen und der der Fachkräfte. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, das örtlich zuständige Jugendamt und die Ortspolizeibehörde über die Tätigkeiten der MJA zu informieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Bezüglich der Durchsetzung von Maßnahmen übernehmen Fachkräfte Mobiler Jugendarbeit keine Aufgaben. Durch einen niedrigschwelligen und vertrauensvollen Zugang zu jungen Menschen haben die Fachkräfte zumindest die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, zu sensibilisieren und aufzuklären.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen.

Bei Fragen könnt Ihr euch/ können Sie sich gern bei uns melden – am besten per Email, aber auch telefonisch.

Mobile Jugendarbeit kritisiert Reaktionen auf Stuttgarter Urteile

Die ersten Urteile über Beteiligte an den Ausschreitungen in Stuttgart im Juni diesen Jahres haben sowohl Zuspruch als auch deutliche Kritik hervorgerufen. Der Ruf nach der Härte des Gesetzes und die Infragestellung der Anwendung von Jugendstrafrecht bei jungen Volljährigen befördern weder die Aufarbeitung der Ereignisse noch sind sie im Sinne der Integration der Beteiligten.

CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit ab 07.11.2020

Kinder und Jugendliche brauchen für ihre persönliche Entwicklung Freiräume, in denen sie sich ausprobieren und Kontakt zu Gleichaltrigen halten können. Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. (Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 04.11.2020)

Vor diesem Hintergrund hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020 den Beschluss gefasst, dass Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe wie auch vergleichbare Beratungseinrichtungen geöffnet bleiben. Die Landesregierung hat ihre Verordnung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit entsprechend angepasst. Die geänderte Fassung tritt am 7. November in Kraft.

Diese enthält die bereits angekündigten Vorgaben:
– Veranstaltungen (Angebote) mit max. 100 TN, wobei in dem Fall Gruppen von bis 30 Personen zu bilden sind. Im Unterschied zur allgemeinen CoronaVO zählen bei den Angeboten der KJA/JSA die Betreuenden mit!
– Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.
– Maskenpflicht in den Räumen ab 11 Jahren überall da, wo Abstände nicht eingehalten werden können sowie in Fluren, Treppenhäusern, Toiletten.
– Einrichtungen benötigen ein Hygienekonzept.
– Bis einschließlich 30.11.2020 sind keine Jugenderholungsmaßnahmen/Freizeiten gestattet.

Streetwork:
Aktuell sind Ansammlungen nur mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt. Da dies zum Beispiel beim Streetwork aber bspw. Auch im Beratungskontext nicht immer eingehalten werden kann, gilt die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der sozialen Fürsorge (§ 1a CoronaVO Abs. 2):
„Ansammlungen und private Veranstaltungen sind abweichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.
Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. (siehe § 1a CoronaVO Abs 2 Satz 2)

Es gilt für die Einrichtungen, in der aktuellen und wahrscheinlich auch noch anhaltenden Situation verantwortlich zu agieren – im Sinne der Gesundheit der jungen Menschen, die die Unterstützung der Mobilen Jugendarbeit in Anspruch nehmen und der der Fachkräfte. Es empfiehlt sich das örtlich zuständige Jugendamt und die Ortspolizeibehörde über die Tätigkeit der MJA zu informieren. Wir begrüßen die Formulierung in der CoronaVO ausdrücklich, da sie Fachkräften der Mobilen Jugendarbeit und Streetwork Handlungssicherheit im öffentlichen Raum gibt.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen.