Anpassung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 17.01.2022

Die CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit wurde an die Änderungen der Hauptverordnung angepasst. Dies betrifft die Vorlage von Testnachweisen bei Angeboten sowie die Maskenpflicht.

Bei 3 G – Angeboten mit bis zu 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien wird auch von geimpften oder genesenen Personen ein Testnachweis benötigt, wenn Sie noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt.

Bei 2 G – Angeboten mit bis zu 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien ist immer auch ein Testnachweis notwendig.

In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO.

CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA

Begründung

Sonst bleiben die Regelungen wie bekannt bestehen. Möglich sind auch auch weiterhin Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).

Landesweite Statistik 2020

Die ausgewerteten Daten zu den erreichten jungen Menschen und den Leistungen der MJA in 2020 stehen nun zur Verfügung.

Der Statistikbericht 2020 ist durch die vielfältigen Einschränkungen der Pandemie geprägt. So gingen zum Beispiel auch viele Kontakte und Beziehungen zu den jungen Menschen verloren. Die Zusammenarbeit und Vermittlung zu anderen unterstützenden (Hilfs-) Institutionen war gleichzeitig deutlich erschwert und zeitweise nicht möglich. Die psychische Belastung der jungen Menschen wie auch der Fachkräfte war und ist enorm – um nur einige Punkte aufzuzählen.

… hier geht’s zur Statistik 2020

Streetwork & Mobile Jugendarbeit stärken & aufwerten. Für mehr Wertschätzung und finanzielle Anerkennung unserer Arbeit!

Mit dieser Positionierung setzen wir uns für eine angemessene tarifliche Eingruppierung von Fachkräften der Arbeitsfelder Streetwork und Mobile Jugendarbeit, sowie für gute und
gerechte Arbeitsbedingungen im Rahmen der Tarifverhandlung des TVöD SuE ein.

Die Fachkräfte sind – nicht nur in Corona-Zeiten – die oft letztverbleibende Instanz im Hilfenetz und stehen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in schwierigsten Lebenssituationen als feste Ansprechpersonen zur Verfügung.

Streetwork & Mobile Jugendarbeit ist mehr wert – Für eine Eingruppierung in S 15!

Die Positionierung wird herausgegeben von LAG Mobile Jugendarbeit/ Streetwork BW e. V. und BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e. V.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 01.12.2021

Die aktualisierte CoronaVO für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ermöglicht auch weiterhin sowohl Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

… hier geht’s zur CoronaVO KJA/JSA ab 01.12.2021

Grundsätzlich wird natürlich die Testung aller Beteiligten dringend empfohlen. Aktuell gilt in BW die Alarmstufe 2.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).

12.11.2021 Aktualisierung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Ab 12.11.2021 gilt eine geänderte Fassung der Corona-Verordnung für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, da abzusehen ist, dass in Kürze die Alarmstufe eintreten wird. Die Änderung betrifft §5 Maskenpflicht.

„Durch die Änderung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird … in der Alarmstufe für geimpfte, genesene und getestete Beteiligte bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske entsprechend des § 3 CoronaVO eingeführt. Die bisherige Ausnahme, dass innerhalb der gebildeten Kohorte im Sinne des § 2 Absatz CoronaVO KJA/JSA auf das Tragen einer medizinischen Maske bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt verzichtet werden kann, entfällt.“ (Begründung der Verordnung)

Es gilt also weiterhin grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS).
Ausnahmen sind möglich:

  • in 3G-Angeboten
  • in Übernachtungsräumlichkeiten
  • innerhalb der gebildeten Gruppen, wenn kein Kontakt zu Dritten besteht. (Da bei mehrtägigen Angeboten ohne Übernachtung, Kontakte außerhalb des Angebots bestehen, besteht in der Alarmstufe hier Maskenpflicht.)

Sonst bleiben die Regelungen bestehen wie bereits kommuniziert.

Für Fragen aus der Praxis stehen wir weiterhin gern zur Verfügung. Wir empfehlen aktuell die Kontaktaufnahme per Email an die Servicestelle.