CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 01.12.2021

Die aktualisierte CoronaVO für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ermöglicht auch weiterhin sowohl Angebote, bei denen kein Nachweis erforderlich ist. Diese können in kleinem Rahmen stattfinden. Auch offene Angebote mit Kommen und Gehen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, sind umsetzbar.

… hier geht’s zur CoronaVO KJA/JSA ab 01.12.2021

Grundsätzlich wird natürlich die Testung aller Beteiligten dringend empfohlen. Aktuell gilt in BW die Alarmstufe 2.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Auch im öffentlichen Raum gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (Abstand, Maskenpflicht).

12.11.2021 Aktualisierung CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Ab 12.11.2021 gilt eine geänderte Fassung der Corona-Verordnung für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, da abzusehen ist, dass in Kürze die Alarmstufe eintreten wird. Die Änderung betrifft §5 Maskenpflicht.

„Durch die Änderung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird … in der Alarmstufe für geimpfte, genesene und getestete Beteiligte bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske entsprechend des § 3 CoronaVO eingeführt. Die bisherige Ausnahme, dass innerhalb der gebildeten Kohorte im Sinne des § 2 Absatz CoronaVO KJA/JSA auf das Tragen einer medizinischen Maske bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt verzichtet werden kann, entfällt.“ (Begründung der Verordnung)

Es gilt also weiterhin grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS).
Ausnahmen sind möglich:

  • in 3G-Angeboten
  • in Übernachtungsräumlichkeiten
  • innerhalb der gebildeten Gruppen, wenn kein Kontakt zu Dritten besteht. (Da bei mehrtägigen Angeboten ohne Übernachtung, Kontakte außerhalb des Angebots bestehen, besteht in der Alarmstufe hier Maskenpflicht.)

Sonst bleiben die Regelungen bestehen wie bereits kommuniziert.

Für Fragen aus der Praxis stehen wir weiterhin gern zur Verfügung. Wir empfehlen aktuell die Kontaktaufnahme per Email an die Servicestelle.

Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ 2021/2022: Mobile Jugendarbeit und Mobile Kindersozialarbeit stärken und ausbauen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene waren und sind durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die coronabedingten Einschränkungen besonders betroffen. Im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ sollen bis Ende 2022 deshalb zusätzliche über das Landesförderprogramm „Mobile Jugendarbeit in Problemgebieten“ hinausgehende Personalkapazitäten für den Ausbau und Aufbau Mobiler Jugendarbeit und Mobiler Kindersozialarbeit geschaffen werden, um die sozialen Folgen der Pandemie teilweise auszugleichen und abzufedern.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Mobile Jugendarbeit/Streetwork Baden-Württemberg e.V. führt im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg ab 1. November 2021 ein Projekt zum Aus- und Aufbau Mobiler Jugendarbeit (MJA) und Mobiler Kindersozialarbeit (MKSA) in BW durch. Dafür stehen insgesamt 7,7 Mio. Euro aus dem Aktionsprogramm des Bundes und der Länder „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ bis Dezember 2022 zur Verfügung.

Die Umsetzung des Aktionsprogramms erfolgt in zwei Bereichen.

  1. Der pauschale Fördersatz für bereits geförderte Personalstellen in der MJA und MKSA erhöht sich für die Jahre 2021 und 2022 auf 17.800,00 Euro. Diese Erhöhung wird für die MJA durch die Regierungspräsidien und für die MKSA durch die Projektleitung der LAG MJA/SW umgesetzt. Dafür müssen keine Änderungsanträge gestellt werden.
  2. Der Aus- und Aufbau zusätzlicher bzw. neuer personeller Kapazitäten in der MJA bzw. MKSA kann pauschal mit einem Fördersatz von 76.300,00 EUR pro Vollzeitstelle/Jahr gefördert werden. Förderfähig sind Personalkosten, stellenbezogene Sachkosten sowie pädagogische Sachmittel.

Für den Ausbau personeller Kapazitäten können bereits geförderte Stellen in der MJA bzw. MKSA aufgestockt werden. Die Aufstockung soll bezogen auf die Einrichtung mindestens 20% eines VZÄ betragen. Neue zusätzliche Stellen in bestehenden oder neuen Einrichtungen der MJA bzw. MKSA können ebenfalls gefördert werden.

… hier geht es zu den Förderinformationen

Neue CoronaVO für Angebote der KJA/JSA ab 24.08.2021

Infolge der neuen Coronaverordnung (seit 16.08.2021) gilt nun ab 24.08.2021 auch eine neue Fassung der Verordnung für die Angebote der KJA/JSA.

Wie in der Hauptverordnung wird nun nicht mehr nach Inzidenzstufen unterschieden., sondern die Regelungen gelten landesweit unabhängig von der Inzidenz im jeweiligen Landkreis.

Grundsätzlich wird nun nur noch unterschieden zwischen Angeboten ohne und mit 3G-Nachweis. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Angeboten in geschlossenen Räumen oder im Freien.

  • Angebote mit bis zu 36 Beteiligten sind ohne 3G-Nachweis möglich (§2 (1)). Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen.
    Gruppenbildung: Übersteigt die Beteiligtenzahl die Anzahl von 24, so sind hier Gruppen von bis zu 24 Beteiligten zu bilden.
  • Angebote mit bis zu 420 Beteiligten sowie mehrtägige Angebote sind nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen möglich (§2 (1)). Nachweise sind durch die Veranstaltenden zu kontrollieren.
    Gruppenbildung: Übersteigt die Beteiligtenzahl die Anzahl von 36, so sind hier Gruppen von bis zu 36 Beteiligten zu bilden.
  • Für Angebote der offenen Tür (also mit Kommen und Gehen ohne vorherige Anmeldung) gilt die Obergrenze der Beteiligtenzahl über die Gesamtzeit des Angebots (siehe oben) hinweg. Die Beteiligten sind zu erfassen und der Zutritt zum Angebot ist bis zur Erreichung der maximal erlaubten Beteiligtenzahl möglich. (§2 (2))

Grundsätzlich sind Angebote Veranstaltungen, für die die Einrichtungen entsprechende Hygienevorschriften einzuhalten haben, ein Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erfassen. Die Anzahl der Beteiligten richtet sich neben den Regelungen in §2 (1) natürlich nach dem zur Verfügung stehenden Platz, da weiterhin die Abstandsempfehlung gilt. Im Unterschied zu anderen Veranstaltungen zählen Teilnehmende und Mitarbeitende weiterhin zusammen.
Für die Durchführung von Angeboten und den Betrieb von Einrichtungen ist insbesondere der §6 der CoronaVO KJA/JSA maßgeblich. Abweichend von der Coronahauptverordnung gelten Schnelltestnachweise (Antigen-Schnelltest) in Angeboten der KJA/JSA 48 Stunden.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt nach wie vor, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich. Der Wegfall der Beschränkungen im privaten Bereich erleichtert nun auch Streetworkkontakte wieder um einiges, da hier nicht mehr auf Gruppengrößen geachtet werden muss. Nichtsdestotrotz gelten gerade im öffentlichen Raum die allgemeinen Hygienevorschriften.

Für Rückfragen und Beratung stehen wir Euch wie gehabt gerne zur Verfügung.

Begründung zur CoronaVO KJA/JSA:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/210824_Begruendung_SM_CoronaVO_Angebote-fin.pdf

Zur Planung von Angeboten ist der gemeinsame Planungsrahmen, der von den Verbänden der KJA/JSA mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration entwickelt und aktualisiert wurde, hilfreich:

https://www.lag-mobil.de/wp-content/uploads/2021/08/210827_Gemeinsame-Empfehlungen-KJA_JSA.pdf

Abholen statt Aufholen! – Junge Menschen dort abholen, wo sie stehen …

Positionierung und fachpolitische Forderungen der LAG Mobile Jugendarbeit/ Streetwork BW

Dass die Lebenssituation junger Menschen und die Lebensphase Jugend sowie die sozialen Folgen der Corona-Pandemie differenzierter in den Blick genommen werden müssen, wurde von uns als Fachverband im vergangenen Jahr benannt und inzwischen durch diverse Jugendbefragungen, Jugendbeteiligungsprojekte und -studien und Fachbeiträge belegt. Ausgehend von diesen Erkenntnissen formulieren wir entsprechende Forderungen auf der Grundlage der aktuellen Bedarfe und Lebenslagen junger Menschen erneut. Die folgenden (fach-)politischen Forderungen besaßen schon vor der Pandemie Gültigkeit, haben inzwischen jedoch deutlich an Aktualität, Dringlichkeit und Bedeutung gewonnen:

  • Schaffung von gestaltbaren und frei verfügbaren Räumen
  • Unterstützung junger Menschen bei der Entwicklung von Perspektiven
  • Ermöglichung von und Ermächtigung zu sozialer Teilhabe
  • Stärkung und bedarfsgerechter Ausbau von Mobiler Jugendarbeit

An dieser Stelle bedanken wir uns sehr herzlich bei den beteiligten Kolleg*innen, die im Rahmen unseres letzten Online-Erfahrungsaustauschs engagiert diskutiert und ihre Erfahrungen in das vorliegende Positionspapier eingebracht haben.