Neue CoronaVO für Angebote der KJA/JSA ab 01.07.2021

Infolge der aktuell gültigen Coronaverordnung (ab 28.06.2021) gilt ab 01.07.2021 auch eine neue Fassung der Verordnung für die Angebote der KJA/JSA. Dort ist auch die Begründung für die Verordnung veröffentlicht.

Es gelten hier analog der Hauptverordnung die vier Inzidenzstufen in den Landkreisen. Die jeweils ausschlaggebende Inzidenzstufe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (mind. 5 Tage stabil) von den Stadt- und Landkreisen veröffentlicht – in der Regel über die Internetseiten.

Inzidenzstufe 1 = 7-Tages-Inzidenz max. 10
Inzidenzstufe 2 = 7-Tages-Inzidenz max. 35
Inzidenzstufe 3 = 7-Tages-Inzidenz max. 50
Inzidenzstufe 4 = 7-Tages-Inzidenz über 50

In der Verordnung wird nun nicht mehr zwischen Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit unterschieden. Grundsätzlich sind Angebote Veranstaltungen, für die die Einrichtungen entsprechende Hygienevorschriften einzuhalten haben, Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erfassen. Im Unterschied zu anderen Veranstaltungen zählen Teilnehmende und Mitarbeitende zusammen.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt weiterhin, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall  in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich.

Die aktuelle Fassung der Verordnung für die KJA/JSA unterscheidet nun nur noch nach eintägigen oder mehrtägigen Angeboten. Mehrtägige Angebote (sowohl mit als auch ohne Übernachtung) können nur für getestete, geimpfte oder genesene Beteiligte durchgeführt werden. Für Angebote der offenen Tür (also mit Kommen und Gehen ohne vorherige Anmeldung) gilt die Obergrenze der Beteiligtenzahl in der jeweiligen Inzidenzstufe über die Gesamtzeit des Angebots hinweg.

Bei der Durchführung von Freizeiten ist weiterhin zu beachten, dass Auslandsangebote in der vollen (finanziellen wie auch rechtlichen) Verantwortung der Träger liegen und neben den Regelungen im Ausland auch die Einreiseverordnung des Bundes und die Absonderungsverordnung für Ba.-Wü. zu berücksichtigen sind.


Angebote finden im öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Raum statt. Angebote sind Veranstaltungen (vgl. §8 Hauptverordnung)
– Anders als bei sonstigen Veranstaltungen werden bei der zulässigen Personenzahl Teilnehmende und Betreuende immer zusammengezählt.
– Die Einhaltung der Abstandsempfehlungen muss ermöglicht werden (orientiert am zur Verfügung stehenden Platz)
– Pflicht zum Tragen medizinischer Masken – entfällt jedoch im Freien, wenn die Abstände eingehalten werden, in Räumen, die der Übernachtung dienen sowie innerhalb eines Angebots bzw. innerhalb der gebildeten Gruppen, wenn kein Kontakt zu Dritten besteht
– Hygieneanforderungen nach §2 CoronaVO sind einzuhalten
– Hygienekonzept nach §5 CoronaVO liegt vor
– Datenerhebung nach §6 CoronaVO (für jedes Angebot/Veranstaltung, nicht für die Einrichtung an sich)
– Zutritts- und Teilnahmeverbot ergibt sich aus der CoronaVO Absonderung sowie aus den Vorschriften zu  geimpften, genesenen und getesteten Personen (CoronaVO §4)

Es empfiehlt sich auch weiterhin, die örtliche Polizei sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist und sonstige Angebote umsetzt. Gerade bei Angeboten im öffentlichen Raum ist es im Sinne der Transparenz hilfreich, deutlich zu machen, dass es sich um ein Angebot der MJA handelt und ggf. neben dem Hygienekonzept die aktuellen Regelungen dabei zu haben.

Für Rückfragen und Beratung stehen wir Euch wie gehabt gerne zur Verfügung.

Neue CoronaVO KJA/JSA in BW ab 14.06.2021 – Weitere Öffnungsschritte

Wie angekündigt gilt ab 14.06.2021 eine eine neue Fassung der CoronaVO für die Angebote der KJA/JSA.

In der aktuellen Fassung der Verordnung ist nun auch geregelt, wie Übernachtungsangebote umgesetzt werden können – mit weiteren Öffnungsschritten ab 01.07.2021. Grundsätzlich sind Angebote mit Übernachtung bei einer Inzidenz von 50 und weniger möglich. Dabei wird jeweils noch unterschieden zwischen Angebote mit mindestens 4 Übernachtungen und solchen, die eine kürzere Dauer haben.(Übernachtungs-) Angebote außerhalb Deutschlands werden in der aktuellen Verordnung für die Angebote der KJA/JSA nicht behandelt und sind bedingt möglich. Zu beachten ist, dass Auslandsangebote in der vollen (finanziellen wie auch rechtlichen) Verantwortung der Träger liegen und neben den Regelungen im Ausland auch die Einreiseverordnung des Bundes und die Absonderungsverordnung für Ba.-Wü. zu berücksichtigen sind.

Wir haben versucht, die abhängig von der Inzidenz möglichen Angebote in einer Matrix darzustellen. Es wird weiterhin unterschieden, was mit oder ohne Test- bzw. Nachweiskonzept möglich ist. Grundlegend wichtig ist, dass bei vielen Öffnungsschritten die Einhaltung der 3 G-Regel notwendig ist. Das heißt, es muss von allen Beteiligten mindestens ein negativer Schnelltest oder der Nachweis über Impfung oder Genesung vorliegen.

Formate der offenen Tür können unterhalb einer Inzidenz von 35 stattfinden. Dafür ist dann keine vorherige Anmeldung erforderlich, allerdings ein negativer Test oder Impf-/Genesungsnachweis. Die Kontaktdaten werden erfasst.

Angebote finden im öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Raum statt. Angebote sind Veranstaltungen (vgl. §11 Hauptverordnung)
– in Angeboten stehen die Teilnehmenden fest (Anmeldung erforderlich – außer bei Formaten der offenen Tür nach §2 Abs. 5 und 6)
– Anders als bei sonstigen Veranstaltungen werden bei der zulässigen Personenzahl Teilnehmende und Betreuende immer zusammengezählt.
– Die Einhaltung der Abstandsempfehlungen muss ermöglicht werden
– Pflicht zum Tragen medizinischer Masken – entfällt jedoch im Freien, wenn die Abstände eingehalten werden sowie unter bestimmten Umständen in Übernachtungsangeboten
– Hygieneanforderungen nach §4 CoronaVO sind einzuhalten
– Hygienekonzept nach §6 CoronaVO liegt vor
– Datenerhebung nach §7 CoronaVO (für jedes Angebot/Veranstaltung, nicht für die Einrichtung an sich)
– Zutritts- und Teilnahmeverbot nach §8 CoronaVO
– Arbeitsschutzanforderungen nach §9 CoronaVO

Es empfiehlt sich auch weiterhin, die örtliche Polizei sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist und sonstige Angebote umsetzt.

Bei Fragen steht die Servicestelle gern zur Verfügung. Ihr erreicht uns am besten per Email an servicestelle@lag-mobil.de oder telefonisch unter 0711-1656-222 oder -474. 

Ausblick auf weitere Öffnungsschritte

Aktuell gelten die Regelungen der CoronaVO für die Angebote der KJA und JSA vom 15.05.2021. Ab 07.06.2021 tritt eine neue allgemeine CoronaVO in Kraft, woraufhin auch die Möglichkeiten für Angebote der KJA/JSA erweitert werden könnten. dies soll bis Mitte Juni geschehen.

Bis es soweit ist, stellen wir hier einen Brief des Amtschefs des Sozialministeriums zur Verfügung, der einen Ausblick auf mögliche Änderungen gibt. Dieser gibt insbesondere Auskunft zu Planungen, wie Freizeiten mit Übernachtung möglich sein könnten und nimmt Stellung zu den Fragestellungen bezüglich Testungen für Angebote. Für Freizeiten mit Übernachtung ist geplant, eine Mindestdauer von 5 Tagen festzulegen. Diese sollen jedoch grundsätzlich erst ab einer stabilen Inzidenz von U50 möglich sein.

Momentan ist die Entwicklung recht erfreulich, so dass die Planung von Freizeiten durchaus realisierbar erscheint.

Brief vom 02.06.2021 zu weiteren Öffnungsperspektiven der KJA/JSA

Neue CoronaVO KJA/JSA in BW ab 17.05.2020 – Öffnungsschritte für Gruppenangebote

Für die Mobile Jugendarbeit gilt weiterhin, dass die aufsuchende Arbeit selbstverständlich möglich ist. Ebenso ist es möglich, junge Menschen in den Anlaufstellen zu beraten und zu unterstützen.

Eine klassische Gruppen-/Cliquenarbeit ist nun abhängig von der jeweiligen Inzidenz wieder möglich.

Grundsätzlich empfiehlt es sich auch weiterhin, die örtliche Polizei sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist und sonstige Angebote umsetzt.

Zur besseren Übersicht über die Möglichkeiten, die die CoronaVO für die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (gültig ab 17.05.2021 bis voraussichtlich 11.06.2021) festlegt, haben wir die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

Grundsätzlich gilt:

Angebote finden im öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Raum statt:
– Die Teilnehmenden stehen fest (Anmeldung)
– Anders als bei sonstigen Veranstaltungen werden bei der zulässigen Personenzahl Teilnehmende und Betreuende immer zusammengezählt.
– Die Einhaltung der Abstandsempfehlungen muss ermöglicht werden
– Pflicht zum Tragen medizinischer Masken
– Keine Übernachtungsangebote
– Hygieneanforderungen nach §4 CoronaVO sind einzuhalten
– Hygienekonzept nach §6 CoronaVO liegt vor
– Datenerhebung nach §7 CoronaVO (immer, wenn das Angebot vom Träger initiiert wird)
– Zutritts- und Teilnahmeverbot nach §8 CoronaVO
– Arbeitsschutzanforderungen nach §9 CoronaVO

Wann gilt was?

  • Inzidenzwert im Stadt- oder Landkreis
  • Ortsübliche Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamts
  • Rechtswirkung tritt am übernächsten Tag nach der Bekanntgabe ein

*ein Nachweis über negativen Test, vollständige Impfung oder Genesung ist vorzulegen. In den Fällen, wo Testnachweise erforderlich sind: zu Beginn ist ein Testnachweis (Antigen) vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei mehrtägigen Angeboten zwei Tests pro Woche. Dies betrifft alle Beteiligten – Teilnehmer*innen und Betreuende.
** Maximal zulässige Personenzahl pro Angebot. Konkret  wird diese im Hygienekonzept anhand der verfügbaren Raumgröße festgelegt.
*** in geschlossenen Räumen und im Freien

Bei Fragen steht die Servicestelle gern zur Verfügung. Ihr erreicht uns am besten per Email an servicestelle@lag-mobil.de oder telefonisch unter 0711-1656-222 oder -474. In der Woche vom 24.-30.05.2021 ist die Servicestelle nur eingeschränkt erreichbar.

Öffnungsperspektiven für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 10.05.2021

Für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in BW sollen zeitnah wieder mehr Öffnungen möglich werden. Dazu hatte sich Minister Lucha vergangenen Freitag mit den Landesorganisationen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie den Kommunalen Spitzenverbänden zu einem Gespräch getroffen und sich auf nächste Schritte verständigt.

Wichtig dabei ist, dass es sich hierbei um Planungsschritte handelt, die noch in der entsprechenden Verordnung geregelt werden müssen. Mit der Pressemitteilung aus dem Sozialministerium verbinden wir jedoch die berechtigte Annahme, dass diese Planungsschritte so weiterverfolgt werden. Dies ist vor allem relevant für die Planung von Angeboten und Projekten.  Grundsätzlich bleibt es bei der Orientierung an den Inzidenzen in den Landkreisen. Bei den Teilnehmendenzahlen sind wie bisher die Betreuenden immer mit eingerechnet. Neu wäre die Möglichkeit über Testungen die Personenzahl pro Angebot  zu erhöhen.

Aktuell gelten die Regelungen der CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit (in der Fassung vom 06.04.2021) weiter. Bei Inzidenzwerten über 100 sind Angebote im Rahmen von §13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) im dort angegebenen Umfang möglich. Die Unterstützung im Einzelfall wird immer geleistet. Jede Einrichtung hat ein entsprechendes Hygienekonzept.

Wie kann es weiter gehen?
Zur besseren Übersicht zum aktuellen Planungsstand, was die Personenzahl in Angeboten angeht, haben wir diesen hier in einer Tabelle zusammengefasst:

7-Tage-Inzidenz in Stadt- und LandkreisenAngebote der Kinder- und Jugendarbeit (§11 SGB VIII)Mit Vorliegen von zwei negativen Tests innerhalb einer Woche
Größer/gleich 165  Präsenzlos5 Personen
Größer  100Präsenzlos18 Personen im Außenbereich
12 Personen im Innenbereich
Kleiner/gleich 10018 Personen im Außenbereich
12 Personen im Innenbereich
36 Personen im Außenbereich
18 Personen im Innenbereich
Kleiner gleich 5036 Personen im Außenbereich
18 Personen im Innenbereich
60 Personen im Außenbereich
36 Personen im Innenbereich
Kleiner gleich 3560 Personen im Außenbereich
36 Personen im Innenbereich
120 Personen im Außenbereich
60 Personen im Innenbereich
(Darstellung: LAG MJA/SW BW)