Nach unserem am 14.04.2020 veröffentlichten Blick auch den Arbeitsbereich aufsuchende Arbeit, stellte sich nochmals verstärkt die Frage, wie Träger*innen und Fachkräfte hier Handlungssicherheit erhalten können. Zusätzlich stellte sich in der Praxis auch die Frage nach Möglichkeiten, Einzelne im notwendigen Umfang zu unterstützen – auch im persönlichen Kontakt.
Mit diesen Fragen und der Darstellung der aktuellen Handlungserfordernisse sind wir auf das Ministerium für soziales und Integration zugegangen und freuen uns, dass hier Klärungen soweit möglich erzielt werden konnten:
„Mobile Jugendarbeit ist daher insoweit als Teil der Daseinsvorsorge gem. §3 (3) Nr.1 der Corona-Verordnung BW anzusehen, als sie einzelfallbezogene Aufgaben im Bereich der operativ tätigen Jugendhilfe wahrnimmt. Damit ist sie grundsätzlich von den allgemeinen Aufenthaltsbeschränkungen und dem Verbot von sonstigen Ansammlungen gamäß §3 Corona-Verordnung BW ausgenommen.“
Deshalb stellt Streetwork im öffentlichen Raum keinen Verstoß gegen die Corona-Verordnung dar, wenn Fachkräfte einzelfallbezogen Kontakt zu jungen Menschen aufnehmen (auch im Tandem). Individuelle Unterstützung auch in den Anlaufstellen wird im Einzelfall erforderlich sein, wenn dies nicht digital oder telefonisch möglich ist.
Die allgemeinen Regelungen zum Infektionsschutz wie Abstand, Hygiene und Personenzahl sind natürlich immer zu beachten. Bei der Gewährleistung von individueller Unterstützung wird empfohlen, Einzeltermine zu vereinbaren.
Außerdem ist es empfehlenswert, die lokal zuständigen Jugendämter und Ortspolizeibehörden über die Tätigkeit der Mobilen Jugendarbeit zu informieren und wo notwendig bspw. Absprachen bezüglich der dienstlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum zu treffen.
Gruppenangebote finden in den Räumlichkeiten der Mobilen Jugendarbeit nicht statt.
Rückfragen und Hinweise bezüglich dieser Regelungen bitte an die Servicestelle.