Verlängerung und Änderungen der CoronaVO – vorerst bis 14. Februar 2021

Die aktuelle CoronaVO des Landes gilt vorerst bis einschließlich 14.02.2021 .

Grundsätzlich gilt, dass aktuell die Regelungen in §§ 1b-i den übrigen Regelungen der Verordnung sowie weiteren in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen (wie z.B. der VO für die Angebote der KJA/JSA) vorgehen, soweit diese abweichen.

Ansammlungen sind nur zwischen Angehörigen eines Haushalts und max. einer weiteren Person erlaubt.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt, dass die Anlaufstellen weiterhin geöffnet bleiben und arbeiten können. Die Kinder- und Jugendhilfe ist ausdrücklich mit ihren Angeboten nach §§ 13, 14 SGB VIII nicht untersagt (§1b Abs. 2 Nr. 6).

Neu ist die Regelung, dass in bestimmten Bereichen nur noch medizinische zertifizierte Schutzmasken zulässig sind (§ 1i). Dies gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf den Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum. Hier können die örtlichen Behörden entsprechende Bereiche ausweisen. Es gilt also die örtlichen Regelungen gut zu kennen.

Für die Mobile Jugendarbeit gilt, dass die aufsuchende Arbeit auch während der Ausgangsbeschränkungen möglich sein wird. Ebenso ist es möglich junge Menschen in den Anlaufstellen zu beraten und zu unterstützen.

Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.

Eine klassische Gruppen-/Cliquenarbeit ist weiterhin nicht möglich.

Grundsätzlich empfiehlt es sich auch weiterhin, die örtlichen Polizei, sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist. Einmal mehr empfiehlt sich neben der Information der Behörden das Vorhandensein eines Dienstausweises. Dienstliche Tätigkeiten sind von den Ausgangsbeschränkungen unberührt.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen. D.h. die örtliche Situation ist ebenso im Auge zu behalten.

Bei Fragen steht die Servicestelle zur Verfügung.