Neue Verordnung zur Durchführung der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Zum 1. Juli 2020 tritt die neue Coronaverordnung für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in Kraft. Die neuen Regelungen sind eng an der ebenfalls ab 01.07.2020 gültigen CoronaVO des Landes BW orientiert.

Die wesentlichen Änderungen/ Eckpunkte:

  • Angebote sind im öffentlichen, halböffentlichen und privaten Raum möglich.
  • Unterscheidung in Ansammlungen und Veranstaltungen:
    • Stehen die Teilnehmenden für die Dauer des Angebot fest, ist es eine Veranstaltung, für die die entsprechenden Regelungen gelten. Es dürfen dann bis 100 TN sein.
    • Stehen die Teilnehmenden nicht fest, ist es eine Ansammlung, es wird nicht dokumentiert. Es dürfen dann bis 20 Personen sein.
  • Bei vielen TN sind Gruppen zu bilden.
  • Abstandsregelungen innerhalb des Angebots sind nun „nur“ noch Empfehlungen.
  • Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum müssen die Beteiligten Abstand zu anderen halten.
  • Einrichtungen haben grundsätzlich ein Hygienekonzept zu erstellen und vorzuhalten.
  • Für Freizeiten und Übernachtungsangebote ist das Hygienekonzept um ein Konzept für ein Ausbruchsmanagement zu ergänzen.