Infolge der aktuell gültigen Coronaverordnung (ab 28.06.2021) gilt ab 01.07.2021 auch eine neue Fassung der Verordnung für die Angebote der KJA/JSA. Dort ist auch die Begründung für die Verordnung veröffentlicht.
Es gelten hier analog der Hauptverordnung die vier Inzidenzstufen in den Landkreisen. Die jeweils ausschlaggebende Inzidenzstufe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (mind. 5 Tage stabil) von den Stadt- und Landkreisen veröffentlicht – in der Regel über die Internetseiten.
Inzidenzstufe 1 = 7-Tages-Inzidenz max. 10
Inzidenzstufe 2 = 7-Tages-Inzidenz max. 35
Inzidenzstufe 3 = 7-Tages-Inzidenz max. 50
Inzidenzstufe 4 = 7-Tages-Inzidenz über 50
In der Verordnung wird nun nicht mehr zwischen Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit unterschieden. Grundsätzlich sind Angebote Veranstaltungen, für die die Einrichtungen entsprechende Hygienevorschriften einzuhalten haben, Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erfassen. Im Unterschied zu anderen Veranstaltungen zählen Teilnehmende und Mitarbeitende zusammen.
Für die Mobile Jugendarbeit gilt weiterhin, dass die aufsuchende Arbeit und die Beratung im Einzelfall in den Anlaufstellen zur Daseinsvorsorge zählen. Das heißt, für die Einrichtung an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Hygienevorschriften einzuhalten. Dokumentation ist außerhalb von Angeboten für Gruppen nicht erforderlich.
Die aktuelle Fassung der Verordnung für die KJA/JSA unterscheidet nun nur noch nach eintägigen oder mehrtägigen Angeboten. Mehrtägige Angebote (sowohl mit als auch ohne Übernachtung) können nur für getestete, geimpfte oder genesene Beteiligte durchgeführt werden. Für Angebote der offenen Tür (also mit Kommen und Gehen ohne vorherige Anmeldung) gilt die Obergrenze der Beteiligtenzahl in der jeweiligen Inzidenzstufe über die Gesamtzeit des Angebots hinweg.
Bei der Durchführung von Freizeiten ist weiterhin zu beachten, dass Auslandsangebote in der vollen (finanziellen wie auch rechtlichen) Verantwortung der Träger liegen und neben den Regelungen im Ausland auch die Einreiseverordnung des Bundes und die Absonderungsverordnung für Ba.-Wü. zu berücksichtigen sind.
Angebote finden im öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Raum statt. Angebote sind Veranstaltungen (vgl. §8 Hauptverordnung)
– Anders als bei sonstigen Veranstaltungen werden bei der zulässigen Personenzahl Teilnehmende und Betreuende immer zusammengezählt.
– Die Einhaltung der Abstandsempfehlungen muss ermöglicht werden (orientiert am zur Verfügung stehenden Platz)
– Pflicht zum Tragen medizinischer Masken – entfällt jedoch im Freien, wenn die Abstände eingehalten werden, in Räumen, die der Übernachtung dienen sowie innerhalb eines Angebots bzw. innerhalb der gebildeten Gruppen, wenn kein Kontakt zu Dritten besteht
– Hygieneanforderungen nach §2 CoronaVO sind einzuhalten
– Hygienekonzept nach §5 CoronaVO liegt vor
– Datenerhebung nach §6 CoronaVO (für jedes Angebot/Veranstaltung, nicht für die Einrichtung an sich)
– Zutritts- und Teilnahmeverbot ergibt sich aus der CoronaVO Absonderung sowie aus den Vorschriften zu geimpften, genesenen und getesteten Personen (CoronaVO §4)
Es empfiehlt sich auch weiterhin, die örtliche Polizei sowie Ortspolizeibehörde und das zuständige Jugendamt über die Tätigkeiten der MJA zu informieren. Mobile Jugendarbeit sollte im Interesse der Arbeit für und mit den jungen Menschen transparent machen, wie sie im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten im öffentlichen Raum aktiv und unterwegs ist und sonstige Angebote umsetzt. Gerade bei Angeboten im öffentlichen Raum ist es im Sinne der Transparenz hilfreich, deutlich zu machen, dass es sich um ein Angebot der MJA handelt und ggf. neben dem Hygienekonzept die aktuellen Regelungen dabei zu haben.
Für Rückfragen und Beratung stehen wir Euch wie gehabt gerne zur Verfügung.