Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ab 02.12.2020

Ab 2. Dezember 2020 gilt die neue Fassung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Die HauptcoronaVO des Landes gilt bereits seit 1. Dezember.

Die nun geltende Verordnung hat für die Mobile Jugendarbeit im Vergleich zur bisher gültigen  geringe Auswirkungen und Änderungen.  Mobile Jugendarbeit arbeitet weiterhin als Soziale Fürsorge.

§1 Abs. 2 CoronaVO Angebote der KJA/JSA: „Angebote gemäß § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind im Rahmen der sozialen Fürsorge zulässig.“

Die wichtigsten Änderungen:
– Ansammlungen im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit insgesamt 5 Menschen aus max. 2 Haushalten
– Veranstaltungen (Angebote) mit max. 30 TN. Im Unterschied zur allgemeinen CoronaVO zählen bei den Angeboten der KJA/JSA die Betreuenden mit!
– Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.
– Maskenpflicht in der gesamten Einrichtung für alle Besucher*innen ab 7 Jahren und Mitarbeitende
– Jede Einrichtung benötigt ein Hygienekonzept.

Streetwork:
Aktuell sind Ansammlungen nur mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt. Da dies zum Beispiel beim Streetwork aber bspw. auch im Beratungskontext nicht immer eingehalten werden kann, gilt die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der sozialen Fürsorge (jetzt in § 9 CoronaVO Abs. 2):
„Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.“

Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. ( § 9 Abs 2 CoronaVO)

Weiterhin gilt für die Einrichtungen, in der aktuellen und leider anhaltenden Situation verantwortlich zu agieren – im Sinne der Gesundheit der jungen Menschen, die die Unterstützung der Mobilen Jugendarbeit in Anspruch nehmen und der der Fachkräfte. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, das örtlich zuständige Jugendamt und die Ortspolizeibehörde über die Tätigkeiten der MJA zu informieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Bezüglich der Durchsetzung von Maßnahmen übernehmen Fachkräfte Mobiler Jugendarbeit keine Aufgaben. Durch einen niedrigschwelligen und vertrauensvollen Zugang zu jungen Menschen haben die Fachkräfte zumindest die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, zu sensibilisieren und aufzuklären.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen.

Bei Fragen könnt Ihr euch/ können Sie sich gern bei uns melden – am besten per Email, aber auch telefonisch.

Mobile Jugendarbeit kritisiert Reaktionen auf Stuttgarter Urteile

Die ersten Urteile über Beteiligte an den Ausschreitungen in Stuttgart im Juni diesen Jahres haben sowohl Zuspruch als auch deutliche Kritik hervorgerufen. Der Ruf nach der Härte des Gesetzes und die Infragestellung der Anwendung von Jugendstrafrecht bei jungen Volljährigen befördern weder die Aufarbeitung der Ereignisse noch sind sie im Sinne der Integration der Beteiligten.

CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit ab 07.11.2020

Kinder und Jugendliche brauchen für ihre persönliche Entwicklung Freiräume, in denen sie sich ausprobieren und Kontakt zu Gleichaltrigen halten können. Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. (Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 04.11.2020)

Vor diesem Hintergrund hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020 den Beschluss gefasst, dass Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe wie auch vergleichbare Beratungseinrichtungen geöffnet bleiben. Die Landesregierung hat ihre Verordnung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit entsprechend angepasst. Die geänderte Fassung tritt am 7. November in Kraft.

Diese enthält die bereits angekündigten Vorgaben:
– Veranstaltungen (Angebote) mit max. 100 TN, wobei in dem Fall Gruppen von bis 30 Personen zu bilden sind. Im Unterschied zur allgemeinen CoronaVO zählen bei den Angeboten der KJA/JSA die Betreuenden mit!
– Alle Angebote (auch Ansammlungen), die von Einrichtungen initiiert werden, erfordern eine Dokumentation der Kontaktdaten. Ausnahme: Streetwork – MJA ist hier Gast.
– Maskenpflicht in den Räumen ab 11 Jahren überall da, wo Abstände nicht eingehalten werden können sowie in Fluren, Treppenhäusern, Toiletten.
– Einrichtungen benötigen ein Hygienekonzept.
– Bis einschließlich 30.11.2020 sind keine Jugenderholungsmaßnahmen/Freizeiten gestattet.

Streetwork:
Aktuell sind Ansammlungen nur mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt. Da dies zum Beispiel beim Streetwork aber bspw. Auch im Beratungskontext nicht immer eingehalten werden kann, gilt die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der sozialen Fürsorge (§ 1a CoronaVO Abs. 2):
„Ansammlungen und private Veranstaltungen sind abweichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet
mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.
Dies gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. (siehe § 1a CoronaVO Abs 2 Satz 2)

Es gilt für die Einrichtungen, in der aktuellen und wahrscheinlich auch noch anhaltenden Situation verantwortlich zu agieren – im Sinne der Gesundheit der jungen Menschen, die die Unterstützung der Mobilen Jugendarbeit in Anspruch nehmen und der der Fachkräfte. Es empfiehlt sich das örtlich zuständige Jugendamt und die Ortspolizeibehörde über die Tätigkeit der MJA zu informieren. Wir begrüßen die Formulierung in der CoronaVO ausdrücklich, da sie Fachkräften der Mobilen Jugendarbeit und Streetwork Handlungssicherheit im öffentlichen Raum gibt.

Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen.

CoronaVO BW ab 2. November – MJA geht weiter

Die neue CoronaVO, die ab 02.11.2020 gültig ist, steht hier zur Verfügung. Die Landkreise können weiterhin aufgrund der örtlichen Situation auch weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen. Die Ankündigungen bezüglich der Änderung der Verordnung für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit werden zum 07.11.2020 in Kraft treten. Bis 30.11.2020 sind keine Jugenderholungsmaßnahmen/ Freizeiten erlaubt.

Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. (Beschluss der MPK vom 28.10.2020)

Was ist für die Mobile Jugendarbeit zu beachten?

Ansammlungen dürfen nur noch aus Angehörigen aus zwei Haushalten bestehen. Dies gilt u.a. nicht für solche, die der sozialen Fürsorge dienen.

Bei allen Angeboten, die durch Fachkräfte verantwortet werden, sind die Kontaktdaten (Name, Datum, Zeitraum, Kontakt) zu erheben.

Streetwork und Einzelfallhilfen:              
Fachkräfte der MJA können zu bestehenden Ansammlungen im Rahmen des Streetwork hinzukommen. Es müssen keine Kontaktdaten erhoben werden. Ggf. kann es sinnvoll sein, als Mobile Jugendarbeit erkennbar zu sein (Dienstausweis, Dienstkleidung etc.) und die dienstlichen Tätigkeit mit dem zuständigen Ordnungsamt zu kommunizieren.

Einzelfallhilfen in den Räumlichkeiten sind nach wie vor ebenso möglich. Kontaktdaten sind zu erfassen.

Gruppenarbeit und Offene Kontaktzeiten in den Einrichtungen:
Gruppenarbeit kann durchgeführt werden (max. Gruppengröße raumangepasst bzw. höchstens 30 Personen inkl. Fachkräfte) ,
ebenso offene Kontaktzeiten.
Die Kontaktdaten sind zu erfassen.

In eurem Hygienekonzept ist festgelegt, wie viele Personen sich in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen, damit Abstand halten möglich ist.
Die Hygienekonzepte der Einrichtungen sind ggf. nochmals zu überprüfen. Die wichtigsten Punkte, auf die es ankommt, sind gut unter §4 CoronaVO aufgeführt.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass Mobile Jugendarbeit verantwortlich handelt, keine unnötigen Risiken eingeht und möglicherweise „strittige“ Angebote im öffentlichen Raum eher nicht durchführt. Unter dieser Prämisse sind die Angebote zu bewerten und über die Art und Weise der Durchführung zu entscheiden. Das Thema Kontaktreduzierung sollte auf jeden Fall hier mitgedacht und kommuniziert werden. Es ist bspw. sicher nicht sinnvoll, in kurzen Abständen mehrere verschiedene Gruppen zu betreuen und damit als Fachkraft Übertragungsrisiken zu produzieren. Letztenendes würde ein Infektionsverdacht und entsprechende Quarantäne schon die gesamte Einrichtung für eine Zeit lahmlegen. Da geschlossene Räume als kritisch betrachtet werden, haben sicherlich viele Gruppenangebote vorübergehend nach draußen verlegt. Allerdings müsste dies aufgrund der aktuellen Bestimmungen nochmals gut überlegt werden, sollen Konflikte mit Ordnungsämtern und Polizei vermieden werden.

Wichtig ist es, auch in der aktuellen wieder verschärften Situation, für die jungen Menschen ansprechbar zu sein und zu bleiben und sie bestmöglich zu unterstützen. Junge Menschen dürfen nicht pauschal als Regelbrecher*innen verdächtigt oder stigmatisiert werden. Dem gilt es deutlich entgegenzutreten. Vielmehr geht es um Aufklärung, Sensibilisierung und Auffangen von Verunsicherungen und Ängsten. Deshalb können keinesfalls ordnungspolitische Aufträge – also bspw. Kontrollen – angenommen werden.

Pandemiestufe 3 – Veränderung der Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit – Zwischenstand

Die im Folgenden beschriebenen Aspekte wurden in einem Gespräch der Fachverbände mit dem Ministerium für Soziales und Integration diskutiert. Sie bilden den aktuellen Diskussionsstand ab. Die Verkündung der veränderten Corona-VO KJA/JSA wird im Laufe der Woche erfolgen. Die darin enthaltenen Änderungen sollen voraussichtlich ab dem 1. November 2020, also nach dem Ende der Herbstferien, gelten.

Begrenzung der TN-Zahlen:
Bereits in der allgemeinen Corona-VO wurde die Zahl der teilnehmenden Personen reduziert. Es gilt bereits für
Ansammlungen eine Höchstzahl von 10 Personen (§ 9 Corona-VO)
Veranstaltungen eine Höchstzahl von 100 Personen (§ 10 Corona-VO)

Maskenpflicht:
Das Tragen der Maske wird mit großer Wahrscheinlichkeit für Personen ab dem 11. Lebensjahr Pflicht in Treppenhäusern, Toiletten und Fluren, also da, wo sich verschiedene (feste) Gruppen begegnen können. Außerdem gilt sie dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Bei Angeboten mit Übernachtung gilt sie nur tagsüber. Bei der Belegung der Mehrbettzimmer soll möglichst die Einhaltung der Mindestabstandsempfehlung ermöglicht werden.

Veranstaltungen, Angebote mit Gruppen:
Die Verpflichtung, Gruppen mit bis zu 30 Personen zu bilden, wird ausgeweitet und gilt für jedes Angebot, nicht erst für solche, die die Zahl von 100 bereits erreicht haben. Es werden also bereits bei 31 TN zwei Gruppen gebildet werden müssen. Neue Teilnehmende können bis zur max. Personenzahl hinzukommen.

Wenn Ansammlungen von den Trägern der KJA /JSA ausgehen bzw. geplant/initiiert werden, wird voraussichtlich eine Dokumentationspflicht nach § 6 Corona-VO gelten. Das gilt nicht für Ansammlungen, bei denen Fachkräfte hinzukommen, wie es beispielsweise in der Mobilen Jugendarbeit der Fall ist.

Die in der so genannten „Pandemiestufen-Matrix“ angedachte Karenzzeit und die Verpflichtung für die Betreuenden und für die Teilnehmenden, nur eine feste Gruppe am Tag betreuen/besuchen zu können, wird voraussichtlich landesweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht kommen. Die Kommunen können aber bei entsprechend hohen Infektionszahlen vor Ort entsprechende Regeln erlassen. Landesweit  würde eine solche Regelung zu einem faktischen Lockdown in der KJA führen. Das will niemand. Und: bei vielen Angeboten sind die Teilnehmenden der Gruppen nicht trennscharf, es bleibt z.B. vielfach unbekannt, ob sie bereits vorher an anderen Angeboten teilgenommen haben. Außerdem gibt es in keinem anderen Bereich eine vergleichbare Regelung, in der Schule werden z.B. die Lehrkräfte auch nicht nach jeder Unterrichtsstunde in eine Karenzzeit geschickt oder dürfen nur eine Klasse am Tag unterrichten.

Das ist allerdings verbunden mit einem dringendem Appell an die Fachkräfte und ehrenamtlichen Betreuungskräfte, in ganz besonderer Weise verantwortungsvoll und vorsichtig in der aktuellen Situation zu agieren. Wenn eine Fachkraft infiziert ist, kann sie sehr rasch das Virus verbreiten, wenn sie am Tag mit mehreren Gruppen arbeitet. Deshalb ist Achtsamkeit auf die eigene Gesundheit und auf evtl. Symptome besonders wichtig! Das gilt gerade auch für die jeweiligen Situationen in den Einrichtungen und Angeboten, die nach jetzigem Stand des Wissens besondere Ansteckungsgefahr bergen.

Sobald die neue Verordnung verkündet ist, informieren wir wieder.